Zweckentfremdungsverbot soll angepasst werden.

Um strittige Punkte im "Zweckentfremdungsverbot-Gesetz" (ZwVbG) klarzustellen und sich selbst die Arbeit zu erleichtern, will die Senatsverwaltung den Gesetzestext ändern. Internetportale sollen künftig die Pflicht haben, Auskunft über die Anbieter einer Ferienwohnung zu geben.

von Peter Guthmann Veröffentlicht am:

Anbieter von Internet-Wohnungsvermittlungsportalen sollen ebenfalls zur Mitwirkung an den Ermittlungsarbeiten bei der Verfolgung illegaler Ferienwohnungsnutzungen verpflichten werden können.

Auch Zweitwohnungen dürfen künftig nicht ohne eine entsprechende Genehmigung als Ferienwohnung vermietet werden - bislang bestand hier für Eigentümer noch eine gewisse Unsicherheit im Gesetzestext. Weil die Ämter mit der Bearbeitung zur Genehmigung einer zweckfremden Nutzung nicht nachkommen, soll das bisher vorgesehene Inkrafttreten der sogenannten "Genehmigungsfiktion" erst zwei Jahre später erfolgen, nämlich im Frühjahr 2018. Die Genehmigungsfiktion bedeutet, dass eine Zweckentfremdung z.B. als Ferienwohnung automatisch als genehmigt gilt, sofern die Bezirksämter nicht binnen max. 14 Wochen über einen Genehmigungs-Antrag entschieden haben. Ohne diese Verschiebung befürchtet die Senatsverwaltung, dass die Bezirksämter im Frühjahr 2016 eine Welle von Anträgen von Ferienwohnungsanbietern bekommen, die sie nicht rechtzeitig abarbeiten können. Diese zeitliche Verschiebung stehe aber in keinem Zusammenhang mit der unverändert zum 30. April 2016 auslaufendenden Übergangsfrist für die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung, stellt die Senatsverwaltung klar.

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