Im konkreten Streitfall hatte ein Vermieter seinem Mieter im Wedding 2013 die Miete um 20 Prozent erhöhen wollen, was laut BGB die absolute Höchstgrenze darstellt. Die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung hielt der Vermieter insbesondere deswegen für unwirksam, weil diese für das gesamte Stadtgebiet Berlin gelte, obwohl nicht in allen Stadtteilen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei.
Diese besondere Gefährdung ist laut BGB jedoch die zulässige Ausnahme, wonach ein Land die Grenze von 20 auf 15 Prozent herabsetzen darf.
Der Mieter stimmte nur einer Erhöhung um 15 Prozent zu und behielt damit in allen Instanzen Recht.
Zur Begründung sagten die Richter, es sei nicht zu beanstanden, dass der Berliner Senat die gesamte Stadt Berlin als Gebiet ausgewiesen habe, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei.
Der Gesetzgeber habe dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung und Ermittlung einen weiten wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum eingeräumt. Zudem sei nicht feststellbar, dass etwa allein die Beschränkung der Gebietsbestimmung auf bestimmte Teile von Berlin sachgerecht gewesen wäre oder dass der Verordnungsgeber ungeeignete Indikatoren herangezogen hätte. Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin verletze schließlich auch keine Grundrechte des Vermieters, wie beispielsweise das Eigentumsgrundrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes. So musste er sich also mit 15 Prozent Mieterhöhung für den 2007 geschlossenen Mietvertrag zufrieden geben. Der war offenbar ziemlich günstig, denn eine Mieterhöhung ist unabhängig von der Kappungsgrenze sowieso stets nur bis zur sogenannten "ortsüblichen Vergleichsmiete" zulässig.