Das Berliner Landgericht hat den Berliner Mietspiegel von 2013 bestätigt. Der Mietspiegel sei, selbst wenn er nicht qualifiziert wäre, einem Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete immer noch vorzuziehen, so die Richter in ihrem Urteil (18 S 154/15 vom 21.3.2016). Im konkreten Fall wollte die Deutsche Wohnen eine Mieterhöhung durchsetzen, die laut Mietspiegel von 2013 unberechtigt gewesen wäre.
Dafür hatte der Vermieter extra einen Dortmunder Statistikprofessor bemüht und ein eigenes Gutachten erstellen lassen. Die sogenannte Indizwirkung könne dadurch aber nicht erschüttert werden, so die Richter. Das Mieterhöhungsverlangen wurde dementsprechend zurückgewiesen. "Wir begrüßen das Urteil", kommentierte der Berliner Mieterverein das Urteil. Auch der Berliner Mietspiegel 2015 sei in einigen Amtsgerichtsurteilen bereits als Kontrollinstrument für Mieterhöhungen bestätigt worden.