UPDATE: Einigung unter R2G für Mietendeckel

Rot-Rot-Grün einigt sich auf neue Eckpunkte für Mietendeckel. Koppelung von Mietsenkung an Haushalts-Nettoeinkommen.

von Peter Guthmann Veröffentlicht am:

Rot-Rot-Grün hat sich auf einen veränderten Entwurf für den Berliner Mietendeckel geeinigt. Der Entwurf von Bausenatorin Lompscher (LINKE) hat sich nicht durchgesetzt. Allerdings bergen auch die neuen Eckpunkte erheblichen Zündstoff. So sollen Mietsenkungen an das Verhältnis von Haushaltsnettoeinkommen und Mietaufkommen gekoppelt werden, der sogenannten Wohnkostenquote. Mieter, die bereits jetzt 30 Prozent ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Miete aufbringen, sollen die Miete auf die neue Obergrenze reduzieren dürfen. Die Konsequenzen aus dieser neuen Regelung sind dramatisch, denn in den zentralen Berliner Innenstadtbezirken liegt die Wohnkostenquote überall über diesem Wert. Vermieter in guten Lagen werden, sollte der Mietendeckel in dieser Form beschlossen werden, mit hohen Einbußen rechnen müssen.

Vermieter werden auf Gehaltszettel schauen. Senat befördert Verdrängung aus den beliebten Kiezen.

Vermieter werden gezwungen, sich künftig bei der Vergabe freier Wohnungen am Gehaltszettel der Bewerber zu orientieren, wenn sie nicht riskieren wollen, dass die Miete nach Vertragsabschluss gleich gemindert wird, weil die Mieter über 30 Prozent Wohnkostenquote liegen. Daran ändert auch nichts, dass bei sanierten Wohnungen ein Aufschlag von EUR/m² 1,40 vorgesehen ist. Modernisierungsumlagen werden jetzt mit EUR/m² 1,00, statt wie zuvor mit 0,50 Euro berücksichtigt. Der IBB Förderungzwang scheint vom Tisch zu sein.

Die Kernpunkte des Refrentenentwurfes im Wortlaut

  • Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt ein Mietenstopp, d.h. die Mieten werden auf dem Stand vom 18. Juni 2019 (Stichtagsregelung) eingefroren.
  • Je Baualtersklasse wird eine zulässige Mietobergrenze definiert (Mietentabelle). Diese liegt – für normal ausgestattete Wohnungen – zwischen 5,95 Euro und 9,80 Euro. Die maximal zulässigen Miethöhen werden ermittelt ausgehend von den Werten des Mietspiegels 2013, indiziert mit der Preis- und Lohnentwicklung.
  • Zu den Werten der Mietentabelle sind Zuschläge möglich, sofern sich die Wohnung in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen befindet (10 Prozent) oder wenn in den letzten 15 Jahren Modernisierungen vorgenommen worden sind (maximal 1,40 Euro pro Quadratmeter).
  • Die zulässigen Miethöhen laut Mietentabelle gelten für die Wiedervermietung und für Absenkungsanträge.
  • Mietabsenkungen auf die Mietobergrenze sind auf Antrag möglich, wenn die bisherige Nettokaltmiete 30 Prozent des Haushaltseinkommens übersteigt. Das Verfahren wird in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen der Kooperationsvereinbarung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften ausgestaltet.
  • Der Referentenentwurf sieht einen „atmenden“ Mietendeckel vor. Ermöglicht werden moderate Mieterhöhungen bis zur Mietobergrenze, die sich an der jährlichen Inflationsrate orientieren. Außerdem wird eine Anpassungsmöglichkeit der Mietentabelle vorgesehen.
  • Kosten für Modernisierungen bis zu 1 Euro pro Quadratmeter müssen beim Bezirksamt angezeigt werden. Darüber hinaus gehende Modernisierungsvorhaben bedürfen der Genehmigung. Im Rahmen der Genehmigung werden die Erforderlichkeit der Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten geprüft.  
  • Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird eine wirtschaftliche Härtefallklausel vorgesehen. Vermieterinnen und Vermieter, die nachweisen können, dass eine über die Mietobergrenze hinausgehende Miethöhe zur Vermeidung von dauerhaften Verlusten oder zur Substanzgefährdung der Mietsache erforderlich ist, können einen entsprechenden Antrag stellen.
  • Für soziale Härtefälle wird eine Mietzuschussregelung eingeführt. Diese sieht vor, dass WBS-berechtigte Mieterinnen und Mieter für die Differenz zwischen der genehmigten Miethöhe und der Mietobergrenze einen Zuschuss erhalten.
  • Für die Durchführung des Gesetzes sind die Bezirksämter die zuständigen Behörden. Sie können sich der Unterstützung durch die IBB und gegebenfalls weiterer Beliehener bedienen.
  • Das Gesetz gilt für fünf Jahre.

(Quelle: 30.08.19, Pressemitteilung, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen)

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