Denn der sei, so die Richter, eine geeignete "Schätzgrundlage" mit Indizwirkung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Az 18 S 108/15).
Ob der Mietspiegel 2013 wirklich qualifiziert sei, sei dabei dahingestellt. Es gehe darum, unnötige Gutachterkosten zu vermeiden. Im zweiten Urteil gaben die Richter hingegen einem Vermieter Recht, der eine Mieterhöhung nicht über den Mietspiegel, sondern über eben so ein Gutachten durchsetzen wollte. Der Grund: Die Mieterin hatte im Rahmen ihres Widerspruchs an der Mieterhöhung selbst nicht nur Kritik am Gutachten, sondern auch am Mietspiegel geübt. Weil der ohnehin umstritten ist, griff nun also das Gutachten und die Mieterin muss eine höhere Miete zahlen (Az 18 S 183/15). Anstatt sowohl Gutachten und Mietspiegel anzugreifen, hätte sie eher beweisen müssen, dass der Mietspiegel doch zutreffend ist, und damit eine stärkere Mieterhöhung womöglich verhindert.