Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren bestätigt, dass Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen können. Anlass war ein Fall in Pankow, bei dem rund 30 Wohneinheiten gewerblich an Touristen vermietet wurden.
Der Fall
Mieter eines Wohnhauses in Pankow hatten sich über Lärm und ständigen Mieterwechsel beschwert. Das Bezirksamt untersuchte den Fall, stellte die gewerbliche Ferienvermietung fest und untersagte sie mit sofortiger Wirkung. Die Eigentümerin argumentierte, die kurzzeitige Vermietung sei noch gewöhnliche Wohnnutzung. Das Gericht folgte dem nicht.
Die Begründung
Das Gericht stellte klar: Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste ist keine Wohnnutzung, sondern gewerbliche Nutzung. Die typischen Begleiterscheinungen, nächtlicher Lärm durch an- und abreisende Gäste, häufige Partys, hohe Anonymität, seien den dauerhaften Mietern nicht zuzumuten. In allgemeinen Wohngebieten sei eine solche Nutzung nur in Ausnahmefällen zulässig.
Folgen für Eigentümer
Für Eigentümer, die Wohnungen in Berlin als Ferienunterkünfte vermieten, erhöht das Urteil die rechtliche Unsicherheit. Andere Bezirksämter, insbesondere in touristisch beliebten Lagen wie Mitte oder Friedrichshain-Kreuzberg, könnten dem Beispiel Pankows folgen und Verbote konsequenter durchsetzen.
Wer eine Immobilie zur Kurzzeitvermietung nutzt, sollte prüfen, ob der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet oder ein Mischgebiet ausweist. In Mischgebieten stehen die Chancen auf eine legale Ferienvermietung besser.
Politischer Hintergrund
Das Urteil fällt in eine Zeit, in der die Zweckentfremdung von Wohnraum politisch intensiv diskutiert wird. Bei steigenden Mieten und knappem Angebot wächst der Druck, verfügbaren Wohnraum zu schützen. Der Berliner Senat prüft eine Verschärfung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes. Die Gerichtsentscheidung liefert der Politik zusätzliche Argumente und dürfte die Marktentwicklung für Miet- und Eigentumswohnungen weiter beeinflussen.
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