Das Landgericht Berlin hat am 21. März 2016 (Az. 18 S 154/15) die Position des Berliner Mietspiegels gestärkt. Der Mietspiegel sei, selbst wenn er nicht als "qualifiziert" eingestuft würde, einem Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorzuziehen.
Der Fall
Die Deutsche Wohnen wollte eine Mieterhöhung für eine ihrer Wohnungen in Berlin durchsetzen, die über den Werten des Mietspiegels 2013 lag. Zur Begründung hatte das Unternehmen einen Dortmunder Statistikprofessor mit einem eigenen Gutachten beauftragt.
Die Richter der 18. Zivilkammer folgten dem nicht. Die "Indizwirkung" des Mietspiegels könne durch ein einzelnes Privatgutachten nicht erschüttert werden. Das Mieterhöhungsverlangen wurde zurückgewiesen.
"Wir begrüßen das Urteil", kommentierte der Berliner Mieterverein.
Was das für Vermieter heißt
Die Botschaft ist klar: Der Berliner Mietspiegel ist das primäre Instrument zur Begründung von Mieterhöhungen. Wer versucht, ihn durch Privatgutachten zu umgehen, trägt ein hohes Prozessrisiko. Für Eigentümer in dynamischen Bezirken wie Neukölln oder Friedrichshain-Kreuzberg bietet der Mietspiegel eine verbindliche Orientierung.
Vermieter sollten ihre Mieterhöhungen sorgfältig an den Werten und Spannen des jeweils gültigen Mietspiegels ausrichten. Bei der Einschätzung marktgerechter Mieten und der Strategie zwischen Bestandsoptimierung und Neuvermietung kann ein erfahrener Berliner Immobilienmakler wertvolle Marktkenntnis einbringen.
Relevanz über den Einzelfall hinaus
Das Urteil bezieht sich auf den Mietspiegel 2013, hat aber Bedeutung für die laufende Praxis. Auch der Berliner Mietspiegel 2015, der nach ähnlichen methodischen Grundsätzen erstellt wurde, wird laut Mieterverein in Amtsgerichtsurteilen bereits als Kontrollinstrument herangezogen.
Die Entscheidung des Landgerichts festigt die generelle Akzeptanz der Berliner Mietspiegel bei Gericht. Das schafft Berechenbarkeit für die langfristige Renditeplanung am Berliner Wohnungsmarkt.
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