Recht & Politik

Sozialer Wohnungsbau Berlin

Mietzuschuss für Sozialwohnungen: Berlins neue Förderung ab 2016

Ab Januar 2016 können Berliner Sozialwohnungsmieter einen Zuschuss beantragen, wenn die Nettokaltmiete 30 Prozent ihres Einkommens übersteigt. Die Regeln im Überblick.

Peter Guthmann

Peter Guthmann

Am 1. Januar 2016 trat in Berlin eine neue Mieterförderung für Bewohner von Sozialwohnungen in Kraft. Der Kern der Regelung: Wer mehr als 30 Prozent seines anrechenbaren Gesamteinkommens für die Nettokaltmiete aufwenden musste, konnte einen Mietzuschuss beim Land Berlin beantragen.

Die 30-Prozent-Schwelle orientierte sich an der gängigen Faustregel, wonach Wohnkosten nicht mehr als ein knappes Drittel des Nettoeinkommens ausmachen sollten. In vielen Berliner Sozialwohnungen war diese Grenze längst überschritten.

Sonderregel bei schlechtem Gebäudezustand

Für Mieter in energetisch schlecht sanierten Gebäuden galt eine niedrigere Schwelle von 25 Prozent. Der Gedanke dahinter: Wer in einer schlecht gedämmten Wohnung lebt, zahlt nicht nur die Miete, sondern auch überdurchschnittlich hohe Heiz- und Warmwasserkosten. Die abgesenkte Grenze sollte diese Doppelbelastung auffangen.

Einschränkung bei auslaufender Förderung

Bei Sozialwohnungen, die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen waren, gab es eine Einschränkung: Den Mietzuschuss erhielten nur Haushalte, deren Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 geschlossen wurde. Bestandsmieter wurden so vor abrupten Mietsteigerungen geschützt, während Neumieter in auslaufenden Bindungen keinen Anspruch hatten.

Hintergrund: Seit dem Ende der Anschlussförderung 2003 fielen viele Sozialwohnungen schrittweise aus der Preisbindung. Die Übergangsregelung sollte Altmieter abfedern, ohne neue Anreize für den Einzug in solche Wohnungen zu setzen.

Jährliche Beantragung

Der Zuschuss wurde jeweils für ein Jahr genehmigt. Danach musste ein neuer Antrag gestellt werden. So konnte die Verwaltung änderungen beim Einkommen, der Miethöhe oder der Wohnsituation berücksichtigen. Das Antragsformular stand auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zum Download bereit.

Voraussetzung: Wohnung im sozialen Wohnungsbau

Grundvoraussetzung war eine Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde und besonderen Belegungs- und Mietbindungen unterlag. Nicht jede günstige Wohnung in Berlin war automatisch eine Sozialwohnung im rechtlichen Sinn.

Hintergrund der Reform

Die neue Förderung reagierte auf eine paradoxe Situation: In manchen Fällen lagen Sozialwohnungsmieten in Berlin über den Mieten im freien Markt. Der Zuschuss sollte sicherstellen, dass geförderter Wohnraum tatsächlich eine Entlastung für einkommensschwache Haushalte blieb. Für Eigentümer von Sozialwohnungen änderte sich wenig. Die Mieten blieben gleich, nur die Finanzierung verschob sich teilweise vom Mieterhaushalt zum Land Berlin.

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