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Sondernutzungsgebühr 2016: Wenn der Balkon in Berlin plötzlich kostet

Eine geänderte Auslegung des Berliner Strassengesetzes führt zu Gebührenbescheiden für Balkone und Erker. Wir erklären die rechtlichen Hintergründe und die finanziellen Folgen für Eigentümer.

Peter Guthmann Peter Guthmann
Recht & Politik 2 Min Lesezeit

Aktuell versenden die Berliner Bezirksämter Gebührenbescheide für Balkone und Erker, die in den öffentlichen Luftraum über dem Strassenland ragen. Die Bescheide basieren auf einer neuen Berechnungsgrundlage für die Sondernutzung des Luftraums und sorgen bei vielen Eigentümern für Verunsicherung.

Geänderte Rechtsgrundlage

Früher galt eine privatrechtliche Regelung, die oft als gebührenfreier Anliegergebrauch ausgelegt wurde. Jetzt greift die öffentliche Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV vom 12.06.2006) in Verbindung mit dem Berliner Strassengesetz (§ 10, § 11). Bisher wurde bei einer Strassenbreite von 12 m davon ausgegangen, dass Vorbauten bis 1,50 m Tiefe und einer Höhe von 4,50 m gebührenfrei sind. Diese Ausführungsvorschriften waren aber nie rechtskräftig, sodass die Bezirke nun eine Neubewertung vornehmen.

So werden die Gebühren berechnet

Die Berechnung unterscheidet sich je nach Bauteil. Überschreitet ein Bauteil die alten Toleranzgrenzen, wird es vollständig berechnet:

Balkone werden nach ihrer Grundfläche in Quadratmetern veranlagt. Erker werden nach ihrem gesamten Volumen in Kubikmetern berechnet, was zu deutlich höheren Gebühren führt.

Die Behörden können Gebühren für bis zu drei Jahre rückwirkend erheben. Da es sich um eine jährlich wiederkehrende Gebühr handelt, bieten die Ämter oft eine Ablösung durch Zahlung des 20-fachen Jahresbetrags an. Die Höhe richtet sich nach den aktuellen Bodenrichtwerten, sodass die Marktentwicklung direkt in die Kosten einfliesst.

Ost- vs. West-Berlin

In Ost-Berlin ist die Lage relativ klar: Da es vor der Wende keine vergleichbaren Strassengesetze gab, sind vor allem nach 1990 errichtete Neubauten von den Nachforderungen betroffen.

In West-Berlin ist die Situation komplexer. Hier gab es bereits früher Gesetze zur Regelung der Strassennutzung. Daher können potenziell auch ältere Gebäude betroffen sein. Das betrifft alle Arten von Wohnungen, von der Eigentumswohnung bis zum Mietshaus, besonders in dicht bebauten Lagen wie Charlottenburg-Wilmersdorf.

Offene Fragen für Eigentümer und WEGs

Die neue Praxis wirft Fragen auf: Muss in einer WEG die gesamte Gemeinschaft für die Balkone einzelner Eigentümer aufkommen, oder nur die betreffenden Parteien? Die Teilungserklärung gibt darüber meist keinen Aufschluss. Aus Vermietersicht könnte die Gebühr ähnlich der Grundsteuer auf die Mieter umgelegt werden. Mieter könnten dagegen argumentieren, dass sie über die Wohnflächenberechnung bereits für den Balkon zahlen. Eine rechtliche Klärung steht hier noch aus. Für Eigentümer ist es ratsam, ihre Immobilien zu prüfen und bei Erhalt eines Bescheids rechtlichen Rat einzuholen.

Disclaimer

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die Inhalte ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.

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