Recht & Politik
Planungsrecht in der Hauptstadt
Urteil in Berlin: Ist der Baunutzungsplan von 1958 bezüglich der GFZ funktionslos?
Ein Urteil des VG Berlin stellt den alten Baunutzungsplan von 1958 infrage. Für Eigentümer und Investoren könnten Baugenehmigungen für Nachverdichtungen bald einfacher werden.
Peter Guthmann
Ein geteiltes Planungsrecht
Auch fast 30 Jahre nach dem Mauerfall ist Berlin städtebaulich eine geteilte Stadt. Im Ostteil gilt für Gebiete ohne Bebauungsplan der § 34 des Baugesetzbuches (BauGB): Neubauten müssen sich in die Umgebung einfügen. Im Westteil gilt formal noch der Baunutzungsplan von 1958. Dieser Plan stammte aus einer Zeit, in der die autogerechte, durchgrünte, weniger dichte Stadt als Ideal galt. Die Blockrandbebauung der Gründerzeit sah man als überholt an. Das Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl, GFZ) wurde selbst für stark verdichtete Innenstadtlagen auf maximal 1,5 begrenzt, ein Wert, der mit der historisch gewachsenen Bebauung kaum vereinbar ist.
Befreiungen als gängiger Workaround
Diese starre Obergrenze von 1,5 ist für die aktuelle Marktentwicklung und den Bedarf an Wohnraum hinderlich. Dachgeschossausbauten oder Lückenschließungen in Blockstruktur wären damit unmöglich. Die Bezirksämter behelfen sich seit Jahren mit "Leitlinien zur Genehmigungspraxis": Gegen Gebühr erteilen sie Befreiungen von den starren Vorgaben. Bezirke wie Tempelhof-Schöneberg oder Neukölln haben festgelegt, dass eine GFZ von bis zu 3,75 als befreiungsfähig gilt. Allein diese Praxis zeigt, dass die städtebaulichen Ziele von 1958 längst aufgegeben wurden.
VG-Urteil: Der Baunutzungsplan ist funktionslos
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 2017 bringt Bewegung in die Sache. Zwei Eigentümer aus Neukölln hatten geklagt, weil ihnen die Baugenehmigung für einen Dachgeschossausbau verweigert wurde. Das Bezirksamt begründete die Ablehnung damit, dass die resultierende GFZ von über 4,4 weit über dem als befreiungsfähig definierten Maß von 3,75 liege.
Die Kläger argumentierten, der Baunutzungsplan von 1958 sei in Bezug auf die GFZ gänzlich "funktionslos" geworden, sie bräuchten also gar keine Befreiung. Das Gericht gab ihnen in erster Instanz recht. Die Richter stellten fest: Die Realität in den betroffenen Gebieten, wo kaum ein Gebäude die GFZ von 1,5 einhält, und die jahrzehntelange Befreiungspraxis der Bezirke belegen, dass der Plan seine steuernde Funktion verloren hat.
Was das für Eigentümer und Investoren heißt
Wird dieses Urteil in der nächsten Instanz bestätigt, hätte das Folgen für Bauherren und Investoren. Bauanträge müssten nicht mehr das oft langwierige und teure Befreiungsverfahren durchlaufen. Für das Maß der Nutzung würde direkt § 34 BauGB gelten: Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung einfügt.
Das könnte Genehmigungsverfahren für neue Wohnungen in Berlin durch Nachverdichtung spürbar vereinfachen. Es würde eine rechtliche Unsicherheit beenden und die tatsächliche städtebauliche Situation über einen seit Jahrzehnten überholten Plan stellen.