Erhaltungsverordnung „Hornstraße" teilweise aufgehoben
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Erweiterung der Erhaltungsverordnung „Hornstraße" in Berlin-Kreuzberg für unwirksam erklärt. Betroffen ist der Baublock 205, begrenzt durch Yorckstraße, Mehringdamm, Hagelberger Straße und Großbeerenstraße, der unter anderem das Wohnensemble Riehmers Hofgarten umfasst. Geklagt hatten Eigentümer, vertreten durch die Kanzlei Seldeneck & Partner. Das Urteil ist nicht zur Revision zugelassen.
Die ursprüngliche Erhaltungssatzung besteht seit 2004. 2020 erweiterte der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg den Geltungsbereich auf den Baublock 205, gestützt auf ein Gutachten von 2019. Ein älteres Gutachten von 2015 hatte das Gegenteil empfohlen: keine Einbeziehung, da fast die Hälfte der Wohnungen bereits in Eigentum umgewandelt und eine Aufwertung größtenteils abgeschlossen war.
Das Gericht folgte der Argumentation der Kläger. Die Untersuchung von 2019 sei nicht plausibel, weil sie die Ergebnisse des Vorgutachtens ignorierte. Der Bezirk ging von einem hohen Aufwertungspotenzial durch energetische Sanierungen aus, obwohl Riehmers Hofgarten unter Denkmalschutz steht und solche Maßnahmen dort kaum umsetzbar sind.
Folgen für den Baublock 205
Für die Eigentümer entfallen die Genehmigungsvorbehalte des Milieuschutzrechts. Modernisierungen, Grundrissänderungen und die Umwandlung in Eigentum sind ohne behördliche Prüfung möglich. Auch das bezirkliche Vorkaufsrecht gilt hier nicht mehr. Wer in dieser Lage eine Wohnung verkaufen möchte, hat nun deutlich weniger Auflagen.
Bedeutung für andere Milieuschutzgebiete
Das Urteil betrifft nur den Baublock 205. Aber es stellt klar: Bezirke müssen eine widerspruchsfreie Datengrundlage vorlegen, bevor sie in Eigentumsrechte eingreifen. Wer eine fehlerhafte Begründung nachweisen kann, hat Aussicht auf Erfolg vor Gericht. Die Marktentwicklung in Kreuzberg und anderen Milieuschutzgebieten wird davon beeinflusst.
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