Recht & Politik

Novelle des Straßenreinigungsgesetzes

Neues Straßenreinigungsgesetz: Winterdienst-Pflichten für Eigentümer in Berlin

Der strenge Winter hat Folgen: Berlin novelliert das Straßenreinigungsgesetz. Wer künftig räumt und welche neuen Kontrollpflichten auf Eigentümer zukommen.

Peter Guthmann

Peter Guthmann

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat im November 2010 die 7. Novelle des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) beschlossen. Anlass waren die teils chaotischen Zustände auf Berlins Gehwegen im vergangenen Winter: Vereiste Wege, ungeräumte Haltestellen, schneebedeckte Plätze. Vor allem in dicht besiedelten Bezirken wie Neukölln und an Verkehrsknotenpunkten in Mitte war die Lage kritisch. Die Novelle betrifft Eigentümer von Wohnungen und Mehrfamilienhäusern gleichermaßen.

BSR übernimmt Haltestellen und Fußgängerzonen

Die Berliner Stadtreinigung (BSR) ist künftig für den Winterdienst an folgenden Stellen zuständig:

  • Gehwege in Haltestellenbereichen von Bussen und bestimmten Straßenbahnen
  • Zugangswege zu diesen Haltestellen
  • Flächen vor Wartehallen
  • Fußgängerzonen und ausgewählte öffentliche Plätze

Damit soll sichergestellt werden, dass zentrale Orte des öffentlichen Lebens auch bei starkem Schneefall passierbar bleiben.

Was sich bei der Definition von Winterdienst ändert

Der Begriff Winterdienst wird erheblich erweitert. Er umfasst jetzt nicht nur Schneeräumung, sondern auch das Streuen mit abstumpfenden Mitteln und die Beseitigung von Eisbildungen. Die Begriffe Eisglätte und Eisbildung werden erstmals gesetzlich definiert. Außerdem gilt eine neue Mindestbreite: Geräumte Wege auf Gehwegen müssen mindestens 1 Meter breit sein.

Kontrollpflicht statt Übernahmeregelung

Die Räum- und Streupflicht für den Gehweg vor dem eigenen Grundstück bleibt beim Eigentümer. Neu ist: Die bisherige Übernahmeregelung entfällt. Sie können die öffentlich-rechtliche Verantwortung nicht mehr vollständig an eine beauftragte Firma übertragen. Als Grundstückseigentümer sind Sie verpflichtet, die Arbeit des beauftragten Unternehmens aktiv zu kontrollieren. Führt der Dienstleister seine Aufgaben mangelhaft aus, haften Sie.

Laut Senatsverwaltung soll diese verschärfte Kontrollpflicht dazu beitragen, die Qualität des Winterdienstes stadtweit zu verbessern. Für Eigentümer bedeutet das konkret: Dienstleisterverträge prüfen und einen Nachweis über die eigene Kontrolltätigkeit führen.

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