Recht & Politik
Berliner Immobilienrecht
Zweckentfremdungsverbot: Gericht erlaubt Abriss für Neubau von Eigentumswohnungen in Berlin
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden: Abriss und Neubau sind trotz Zweckentfremdungsverbot möglich, wenn quantitativ gleichwertiger Ersatzwohnraum entsteht. Die Details des Eilbeschlusses.
Peter Guthmann
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilbeschluss (Az. VG 1 L 317.15) die Anordnung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf gestoppt, ein seit 2011 leerstehendes Wohngebäude instand zu setzen. Die Eigentümerin darf vorerst an ihren Plänen für Abriss und Neubau festhalten.
Der Fall
Auf dem Grundstück in Wilmersdorf steht ein sechsgeschossiges Wohngebäude mit 15 Wohnungen, das seit 2011 leer steht. Die Eigentümerin plant den Abriss und einen Neubau mit 58 Eigentumswohnungen zwischen 40 und 96 Quadratmetern. Das Bezirksamt hatte die Instandsetzung angeordnet mit der Begründung, es werde bezahlbarer Wohnraum vernichtet.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht sieht das anders. Der Verlust von Wohnraum durch den Abriss sei hinzunehmen, weil gleichzeitig Ersatzwohnraum entstehe. Das seit 2014 geltende Zweckentfremdungsverbot solle verhindern, dass Wohnraum dem Markt entzogen wird, etwa durch Umwandlung in Gewerberäume oder Ferienwohnungen. Es solle aber nicht die Schaffung von neuem Wohnraum blockieren.
Drei Punkte aus der Entscheidung sind für Eigentümer relevant: Wer abreisst, muss verlässlich für quantitativen Ersatz sorgen. Der Wechsel von Miet- zu Eigentumswohnungen ist zulässig. Ein höherer Ausstattungsstandard ist ebenfalls kein Hindernis, solange keine Luxusobjekte entstehen.
Bedeutung für den Berliner Markt
Die Entscheidung stärkt die Position von Eigentümern, die veraltete Bausubstanz durch Neubauten ersetzen wollen. Projekte dieser Art könnten auch in anderen Bezirken leichter umsetzbar werden.
Allerdings handelt es sich um einen Eilbeschluss. Das Bezirksamt kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Die endgültige Klärung steht noch aus. Die aktuelle Tendenz der Rechtsprechung gibt aber Eigentümern und Investoren am Berliner Wohnungsmarkt eine erste Orientierung.